Der gemeinnützige Verein bild+begegnung fördert die ästhetische Bildung und die bildende Kunst insbesondere in Fotografie und Film. Er ermöglicht Begegnungen zwischen verschiedenen Personen, Kulturen, Denk- und Ausdrucksweisen. Die Teilnehmenden möchten wir zu eigenen künstlerischen Aktivitäten anregen. Wir sind neugierig auf ihre unterschiedlichen Ausdrucksformen und Blicke. Im Sinne des Philosophen Jaques Rancières verstehen wir uns als „unwissende Lehrmeister“ und möchten die Beteiligten auffordern „sich ins Dickicht der Dinge und Zeichen vorzuwagen, zu sagen, was sie gesehen haben und was sie davon denken, was sie gesehen haben, es zu überprüfen und überprüfen zu lassen“ (Jacques Rancière: Der emanzipierte Zuschauer 2008, S. 21). Wir haben ein Interesse an Bildern und tauschen uns gern darüber aus. In Vorführungen, Publikationen, Ausstellungen und auf der Website des Vereins präsentieren wir die Projektergebnisse öffentlich.
bild+begegnung ist Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendkultur und dem Dachverband für Lokale Kultur und Kulturelle Bildung STADTKULTUR HAMBURG
Er ist Teil des Netzwerks Frühkindliche Kulturelle Bildung.
Schulungen, Weiterbildungen und Coaching:
Bisherige Förderungen: Bürgerstiftung Hamburg, PWC-Stiftung, Hans-Joachim Mausolf Stiftung, Norddeutsche Stiftung für Umwelt und Entwicklung, Berliner Projektfonds Kulturelle Bildung, Bezirksamt Wandsbek, Kulturagenten für kreative Schulen Hamburg, Movies in Motion, Kultur macht stark, Spendenaktion GASAG UmweltEuro, Projektfonds Kultur & Schule, Hedwig-Dohm-Oberschule Moabit, Deutsche Telekom Stiftung, SAGA GWG Stiftung Nachbarschaft
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Satzung
bild+begegnung
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen bild+begegnung.
(2) Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Kunst und Kultur. Der Verein fördert die ästhetische
Bildung und die bildende Kunst insbesondere in Fotografie und Film.
Der Verein ermöglicht Begegnungen zwischen verschiedenen Personen, Kulturen, Denk- und Ausdrucksweisen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Durchführung von künstlerischen Foto- und Filmprojekten vorwiegend mit Kindern und Jugendlichen
- Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Bildungseinrichtungen (z.B. Workshops,
Ausstellungen und Filmvorführungen) - den Austausch und die Kooperation mit staatlichen und privaten Trägern
- die Ausrichtung von Ausstellungen und die Herausgabe von Publikationen
- eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile
des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die seine Ziele
unterstützen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(3) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese können nicht dem Vorstand angehören.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Tod.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit zulässig.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung eines Beitrags nicht verpflichtet.
(2) Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Zuwendungen, Spenden und freiwillige Beiträge aufgebracht
werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl
und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie
weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
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(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von drei
Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Mailadresse
gerichtet ist.
(4) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per EMail
mit einer Frist von einer Woche zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der
Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei
Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
§ 8 Der Vorstand
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jede/r von ihnen vertritt
den Verein einzeln.
(2) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl
der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist.
(4) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(5) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Vereinsmitglieder erforderlich.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern sofort schriftlich bzw. per Mail mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse usw. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet
und gespeichert.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung
zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Bildung und der Kunst und Kultur.
Hamburg, der 16. Februar 2018
Övelgönner Str. 12
20257 Hamburg